Guckes & Schreiter GmbH

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Reisebedingungen

 

4.6  Informationen in Orts- und Hotelprospekten sind für GS nicht verbindlich, es sei denn, sie wurden von GS auf entsprechende Anfrage ausdrücklich schriftlich bestätigt.

4.7 Bezüglich der Leistungsverpflichtung von GS bei Reisen geschlossener Gruppen wird ergänzend auf Ziff. 16 verwiesen.

 

5. Leistungs- und Preisänderungen

5.1 Änderungen oder Abweichungen einzelner Reiseleistungen vom vereinbarten Inhalt des Reisevertrages, die nach Vertragsabschluss notwendig werden und die von GS nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden, sind nur gestattet, so weit die Änderungen oder Abweichungen nicht erheblich sind und den Gesamtzuschnitt der gebuchten Reise nicht beeinträchtigen. Eventuelle Gewährleistungsansprüche bleiben unberührt, so weit die geänderten Leistungen mit Mängeln behaftet sind. GS ist verpflichtet, den Kunden über Leistungsänderungen oder Abweichungen unverzüglich in Kenntnis zu setzten. Gegebenfalls wird GS eine kostenlose Umbuchung oder einen kostenlosen Rückritt anbieten.

5.2 GS ist berechtigt, den Reisepreis zu erhöhen, wenn sich unvorhersehbar für GS  und nach Vertragsschluss die nachfolgend bezeichneten Preisbestandteile auf Grund von Umständen erhöhen oder neu entstehen, die von GS nicht zu vertreten sind: Wechselkurse für die betreffende Reise; Beförderungskosten ( insbesondere wegen Ölpreiseverteuerungen); Abgaben für bestimmte Leistungen; Hafen- und Flughafengebühren. Die Preiserhöhungen sind jedoch nur zulässig, wenn zwischen dem Vertragsschluss und dem Beginn der Reise ein Zeitraum von mehr als vier Monaten liegt.

5.3 Der Reisepreis darf nur in dem Umfang erhöht werden, der der Erhöhung der in Absatz 1 genannten Preisbestandteile des ausgeschriebenen Reisepreises seit Abschluss des Reisevertrages und ihrer Auswirkung auf die Kosten der Reise entspricht. Der Erhöhungsbetrag wird zum vereinbarten Reisepreis addiert.

5.4 GS hat dem Reiseteilnehmer eine etwaige Preiserhöhung unverzüglich nach Kenntnis des Änderungsgrundes, jedoch spätestens bis zum 21. Tag vor Reisebeginn, mitzuteilen.

5.5 Erhöht sich der Reisepreis um mehr als   5 %, so ist der Reiseteilnehmer berechtig, ohne Zahlung einer Entschädigung vom Vertrag zurückzutreten. Der Reiseteilnehmer kann stattdessen die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen anderen Reise aus dem Angebot von GS verlangen, sofern GS in der Lage ist, diese ohne Mehrpreis für den Reiseteilnehmer aus seinem Angebot anzubieten. Der Rücktritt oder das Verlangen einer Ersatzreise müssen unverzüglich und schriftlich gegenüber GS erklärt werden.

 

6. Rücktritt durch den Reiseteilnehmer

Ein Reiseteilnehmer kann jederzeit vor Reisebeginn von der Reise zurücktreten. Maßgeblich ist der Zugang der Rücktrittserklärung bei GS. Dem Reiseteilnehmer wird im eigenen Interesse und aus Beweissicherungsgründen dringenst empfohlen, den Rücktritt schriftlich zu erklären.

6.1 Bei Rücktritt des Reiseteilnehmers vom Reisevertrag vor Reiseantritt (Storno) kann GS an Stelle der konkreten Berechnung der Rücktrittsentschädigung folgende pauschalierte Rücktrittsentschädigung verlangen:

bis zum 42. Tag vor Reisebeginn:

20 % des Reisepreises,

vom 41. bis 29. Tag vor Reiseantritt:

40 % des Reisepreises, vom 28. bis 15. Tag vor Reiseantritt 60% des Reisepreises, ab dem 14.  Tag vor Reisebeginn:

80 % des Reisepreises.

Die Rücktrittsentschädigung berechnet sich aus dem Endpreis je angemeldeten Reiseteilnehmer. Als Stichtag für die Berechnung der Frist gilt der Eingang der Rücktrittserklärung. Die pauschalierte Rücktrittsentschädigung ist unter Berücksichtigung der gewöhnlich ersparten Aufwendungen und des durch anderweitige Verwendung der Reiseleistungen gewöhnlich möglichen Erwerbs ermittelt worden. Dem Reiseteilnehmer bleibt es unbenommen, dem Reiseveranstalter nachzuweisen, dass ihm kein oder ein wesentlich geringer Schaden entstanden ist, als die von ihm geforderte Pauschale.

6.2 Umbuchung von Reisetermin, Reiseziel, Unterkunft, Beförderungs- oder Tarifart sind grundsätzlich nur durch Rücktritt vom Reisevertrag (Storno) zu den in Absatz 1 genannten Bedingungen (Rücktrittsentschädigung) und nachfolgender Neuanmeldung möglich. Voraussetzung jeder Umbuchung ist die Verfügbarkeit der Leistung.

6.3 GS bleibt vorbehalten, abweichend von den vorstehenden Pauschalen, eine konkret zu berechnende, höhere Entschädigung zu fordern. GS ist in diesem Falle verpflichtet, die Entschädigung im Einzelnen zu beziffern und zu belegen. Es wird darauf hingewiesen, dass der Nichtantritt der Reise ohne ausdrückliche Rücktrittserklärung nicht als Rücktritt vom Reisevertrag gilt, sondern der Reiseteilnehmer in diesem Fall zur vollen Bezahlung des Reisepreises verpflichtet bleibt.

 

 

 

 

 

 

 

 

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