Reisebedingungen
     
    4.6  Informationen in Orts- und
    Hotelprospekten sind für GS nicht verbindlich, es sei denn, sie wurden von
    GS auf entsprechende Anfrage ausdrücklich schriftlich bestätigt. 
    4.7 Bezüglich der Leistungsverpflichtung
    von GS bei Reisen geschlossener Gruppen wird ergänzend auf Ziff. 16
    verwiesen.
     
    5. Leistungs- und
    Preisänderungen 
    5.1 Änderungen oder
    Abweichungen einzelner Reiseleistungen vom vereinbarten Inhalt des
    Reisevertrages, die nach Vertragsabschluss notwendig werden und die von GS
    nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden, sind nur gestattet, so
    weit die Änderungen oder Abweichungen nicht erheblich sind und den
    Gesamtzuschnitt der gebuchten Reise nicht beeinträchtigen. Eventuelle Gewährleistungsansprüche
    bleiben unberührt, so weit die geänderten Leistungen mit Mängeln behaftet
    sind. GS ist verpflichtet, den Kunden über Leistungsänderungen oder
    Abweichungen unverzüglich in Kenntnis zu setzten. Gegebenfalls wird GS eine
    kostenlose Umbuchung oder einen kostenlosen Rückritt anbieten. 
    5.2 GS ist
    berechtigt, den Reisepreis zu erhöhen, wenn sich unvorhersehbar für GS  und nach Vertragsschluss die nachfolgend
    bezeichneten Preisbestandteile auf Grund von Umständen erhöhen oder neu
    entstehen, die von GS nicht zu vertreten sind: Wechselkurse für die
    betreffende Reise; Beförderungskosten ( insbesondere wegen
    Ölpreiseverteuerungen); Abgaben für bestimmte Leistungen; Hafen- und
    Flughafengebühren. Die Preiserhöhungen sind jedoch nur zulässig, wenn zwischen
    dem Vertragsschluss und dem Beginn der Reise ein Zeitraum von mehr als vier
    Monaten liegt. 
    5.3 Der Reisepreis
    darf nur in dem Umfang erhöht werden, der der Erhöhung der in Absatz 1
    genannten Preisbestandteile des ausgeschriebenen Reisepreises seit Abschluss
    des Reisevertrages und ihrer Auswirkung auf die Kosten der Reise
    entspricht. Der Erhöhungsbetrag wird zum vereinbarten Reisepreis addiert. 
    5.4 GS hat dem
    Reiseteilnehmer eine etwaige Preiserhöhung unverzüglich nach Kenntnis des
    Änderungsgrundes, jedoch spätestens bis zum 21. Tag vor Reisebeginn,
    mitzuteilen. 
    5.5 Erhöht sich der
    Reisepreis um mehr als   5 %, so ist
    der Reiseteilnehmer berechtig, ohne Zahlung einer Entschädigung vom Vertrag
    zurückzutreten. Der Reiseteilnehmer kann stattdessen die Teilnahme an einer
    mindestens gleichwertigen anderen Reise aus dem Angebot von GS verlangen,
    sofern GS in der Lage ist, diese ohne Mehrpreis für den Reiseteilnehmer aus
    seinem Angebot anzubieten. Der Rücktritt oder das Verlangen einer
    Ersatzreise müssen unverzüglich und schriftlich gegenüber GS erklärt
    werden. 
     
    6. Rücktritt durch den Reiseteilnehmer
    Ein Reiseteilnehmer
    kann jederzeit vor Reisebeginn von der Reise zurücktreten. Maßgeblich ist
    der Zugang der Rücktrittserklärung bei GS. Dem Reiseteilnehmer wird im
    eigenen Interesse und aus Beweissicherungsgründen dringenst empfohlen, den
    Rücktritt schriftlich zu erklären. 
    6.1 Bei Rücktritt des
    Reiseteilnehmers vom Reisevertrag vor Reiseantritt (Storno) kann GS an
    Stelle der konkreten Berechnung der Rücktrittsentschädigung folgende
    pauschalierte Rücktrittsentschädigung verlangen:
    bis zum 42. Tag vor Reisebeginn: 
    20 % des Reisepreises, 
    vom 41. bis 29. Tag vor Reiseantritt:
    40 % des Reisepreises, vom 28. bis 15. Tag vor Reiseantritt
    60% des Reisepreises, ab dem 14.  Tag
    vor Reisebeginn: 
    80 % des Reisepreises. 
    Die Rücktrittsentschädigung berechnet sich aus dem Endpreis
    je angemeldeten Reiseteilnehmer. Als Stichtag für die Berechnung der Frist
    gilt der Eingang der Rücktrittserklärung. Die pauschalierte
    Rücktrittsentschädigung ist unter Berücksichtigung der gewöhnlich ersparten
    Aufwendungen und des durch anderweitige Verwendung der Reiseleistungen
    gewöhnlich möglichen Erwerbs ermittelt worden. Dem Reiseteilnehmer bleibt
    es unbenommen, dem Reiseveranstalter nachzuweisen, dass ihm kein oder ein
    wesentlich geringer Schaden entstanden ist, als die von ihm geforderte
    Pauschale.
    6.2 Umbuchung von
    Reisetermin, Reiseziel, Unterkunft, Beförderungs- oder Tarifart sind grundsätzlich
    nur durch Rücktritt vom Reisevertrag (Storno) zu den in Absatz 1 genannten
    Bedingungen (Rücktrittsentschädigung) und nachfolgender Neuanmeldung
    möglich. Voraussetzung jeder Umbuchung ist die Verfügbarkeit der Leistung.
    6.3 GS bleibt
    vorbehalten, abweichend von den vorstehenden Pauschalen, eine konkret zu
    berechnende, höhere Entschädigung zu fordern. GS ist in diesem Falle
    verpflichtet, die Entschädigung im Einzelnen zu beziffern und zu belegen.
    Es wird darauf hingewiesen, dass der Nichtantritt der Reise ohne
    ausdrückliche Rücktrittserklärung nicht als Rücktritt vom Reisevertrag
    gilt, sondern der Reiseteilnehmer in diesem Fall zur vollen Bezahlung des
    Reisepreises verpflichtet bleibt. 
     
     
     
     
     
     
     
     
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