Reisebedingungen
4.6 Informationen in Orts- und
Hotelprospekten sind für GS nicht verbindlich, es sei denn, sie wurden von
GS auf entsprechende Anfrage ausdrücklich schriftlich bestätigt.
4.7 Bezüglich der Leistungsverpflichtung
von GS bei Reisen geschlossener Gruppen wird ergänzend auf Ziff. 16
verwiesen.
5. Leistungs- und
Preisänderungen
5.1 Änderungen oder
Abweichungen einzelner Reiseleistungen vom vereinbarten Inhalt des
Reisevertrages, die nach Vertragsabschluss notwendig werden und die von GS
nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden, sind nur gestattet, so
weit die Änderungen oder Abweichungen nicht erheblich sind und den
Gesamtzuschnitt der gebuchten Reise nicht beeinträchtigen. Eventuelle Gewährleistungsansprüche
bleiben unberührt, so weit die geänderten Leistungen mit Mängeln behaftet
sind. GS ist verpflichtet, den Kunden über Leistungsänderungen oder
Abweichungen unverzüglich in Kenntnis zu setzten. Gegebenfalls wird GS eine
kostenlose Umbuchung oder einen kostenlosen Rückritt anbieten.
5.2 GS ist
berechtigt, den Reisepreis zu erhöhen, wenn sich unvorhersehbar für GS und nach Vertragsschluss die nachfolgend
bezeichneten Preisbestandteile auf Grund von Umständen erhöhen oder neu
entstehen, die von GS nicht zu vertreten sind: Wechselkurse für die
betreffende Reise; Beförderungskosten ( insbesondere wegen
Ölpreiseverteuerungen); Abgaben für bestimmte Leistungen; Hafen- und
Flughafengebühren. Die Preiserhöhungen sind jedoch nur zulässig, wenn zwischen
dem Vertragsschluss und dem Beginn der Reise ein Zeitraum von mehr als vier
Monaten liegt.
5.3 Der Reisepreis
darf nur in dem Umfang erhöht werden, der der Erhöhung der in Absatz 1
genannten Preisbestandteile des ausgeschriebenen Reisepreises seit Abschluss
des Reisevertrages und ihrer Auswirkung auf die Kosten der Reise
entspricht. Der Erhöhungsbetrag wird zum vereinbarten Reisepreis addiert.
5.4 GS hat dem
Reiseteilnehmer eine etwaige Preiserhöhung unverzüglich nach Kenntnis des
Änderungsgrundes, jedoch spätestens bis zum 21. Tag vor Reisebeginn,
mitzuteilen.
5.5 Erhöht sich der
Reisepreis um mehr als 5 %, so ist
der Reiseteilnehmer berechtig, ohne Zahlung einer Entschädigung vom Vertrag
zurückzutreten. Der Reiseteilnehmer kann stattdessen die Teilnahme an einer
mindestens gleichwertigen anderen Reise aus dem Angebot von GS verlangen,
sofern GS in der Lage ist, diese ohne Mehrpreis für den Reiseteilnehmer aus
seinem Angebot anzubieten. Der Rücktritt oder das Verlangen einer
Ersatzreise müssen unverzüglich und schriftlich gegenüber GS erklärt
werden.
6. Rücktritt durch den Reiseteilnehmer
Ein Reiseteilnehmer
kann jederzeit vor Reisebeginn von der Reise zurücktreten. Maßgeblich ist
der Zugang der Rücktrittserklärung bei GS. Dem Reiseteilnehmer wird im
eigenen Interesse und aus Beweissicherungsgründen dringenst empfohlen, den
Rücktritt schriftlich zu erklären.
6.1 Bei Rücktritt des
Reiseteilnehmers vom Reisevertrag vor Reiseantritt (Storno) kann GS an
Stelle der konkreten Berechnung der Rücktrittsentschädigung folgende
pauschalierte Rücktrittsentschädigung verlangen:
bis zum 42. Tag vor Reisebeginn:
20 % des Reisepreises,
vom 41. bis 29. Tag vor Reiseantritt:
40 % des Reisepreises, vom 28. bis 15. Tag vor Reiseantritt
60% des Reisepreises, ab dem 14. Tag
vor Reisebeginn:
80 % des Reisepreises.
Die Rücktrittsentschädigung berechnet sich aus dem Endpreis
je angemeldeten Reiseteilnehmer. Als Stichtag für die Berechnung der Frist
gilt der Eingang der Rücktrittserklärung. Die pauschalierte
Rücktrittsentschädigung ist unter Berücksichtigung der gewöhnlich ersparten
Aufwendungen und des durch anderweitige Verwendung der Reiseleistungen
gewöhnlich möglichen Erwerbs ermittelt worden. Dem Reiseteilnehmer bleibt
es unbenommen, dem Reiseveranstalter nachzuweisen, dass ihm kein oder ein
wesentlich geringer Schaden entstanden ist, als die von ihm geforderte
Pauschale.
6.2 Umbuchung von
Reisetermin, Reiseziel, Unterkunft, Beförderungs- oder Tarifart sind grundsätzlich
nur durch Rücktritt vom Reisevertrag (Storno) zu den in Absatz 1 genannten
Bedingungen (Rücktrittsentschädigung) und nachfolgender Neuanmeldung
möglich. Voraussetzung jeder Umbuchung ist die Verfügbarkeit der Leistung.
6.3 GS bleibt
vorbehalten, abweichend von den vorstehenden Pauschalen, eine konkret zu
berechnende, höhere Entschädigung zu fordern. GS ist in diesem Falle
verpflichtet, die Entschädigung im Einzelnen zu beziffern und zu belegen.
Es wird darauf hingewiesen, dass der Nichtantritt der Reise ohne
ausdrückliche Rücktrittserklärung nicht als Rücktritt vom Reisevertrag
gilt, sondern der Reiseteilnehmer in diesem Fall zur vollen Bezahlung des
Reisepreises verpflichtet bleibt.
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