Reisebedingungen
7. Nicht in
Anspruch genommen Leistungen
Nimmt der Reiseteilnehmer einzelne Reiseleistungen infolge
vorzeitiger Rückreise oder aus sonstigen zwingenden Gründen nicht in
Anspruch, so besteht kein Anspruch auf anteilige Rückerstattung. GS wird
sich jedoch bei den Leistungsträgern um Erstattung der ersparten
Aufwendungen bemühen. Diese Verpflichtung entfällt, wenn es sich um völlig
unerhebliche Leistungen handelt oder wenn einer Erstattung gesetzliche oder
behördliche Bestimmungen entgegenstehen. GS bezahlt an den Reiseteilnehmer
die ersparten Aufwendungen zurück, sobald und so weit sie von den einzelnen
Leistungsträgern tatsächlich an GS zurückerstattet worden sind.
8. Obliegenheiten
der Reiseteilnehmer
8.1 Die sich aus § 651
d Abs. 2 BGB ergebende Verpflichtung zur Mängelanzeige durch den
Reiseteilnehmer ist bei Reisen mit GS dahingehend konkretisiert, dass der
Reiseteilnehmer verpflichtet ist, auftretende Mängel unverzüglich der von
GS eingesetzten Reiseleitung oder der örtlichen Agentur anzuzeigen und
Abhilfe zu verlangen.
8.2 Ist von GS keine
örtliche Reiseleitung eingesetzt und nach den vertraglichen Vereinbarungen
auch nicht geschuldet, so ist der Reiseteilnehmer verpflichtet, GS direkt
unverzüglich Nachricht über die Beanstandungen zu geben und um Abhilfe zu
ersuchen. Der Kontakt mit GS kann unter folgender Adresse aufgenommen
werden:
Guckes &
Schreiter GmbH,
Paul-Lemberger-Str.
5, 71640 Ludwigsburg
Tel.: (0711) 94 54
89 43
Fax: (0711) 94 54
89 39
9. Rücktritt und
Kündigung durch GS
GS kann den Reisevertrag nach Antritt der Reise kündigen,
wenn der Reiseteilnehmer die Durchführung der Reise ungeachtet einer Abmahnung
von GS nachhaltig stört oder wenn sich der Reiseteilnehmer in solchem Maße
vertragswidrig verhält, dass die sofortige Aufhebung des Vertrages
gerechtfertigt ist. Kündigt GS, so behält sie den Anspruch auf den
Reisepreis; GS muss sich jedoch den Wert der ersparten Aufwendungen sowie
diejenigen Vorteile anrechnen lassen, die sie aus einer anderweitigen
Verwendung der nicht in Anspruch genommenen Leistungen erlangt,
einschließlich der ihr von den Leistungsträgern Gutgebrachten Beträge. Die
von GS eingesetzten Reiseleiter/innen sowie die Mitarbeiter/innen der
örtlichen Agenturen sind ausdrücklich bevollmächtigt, die Interessen von GS
in diesen Fällen wahrzunehmen.
9.1 GS kann vom
Reisevertrag bei Nichterreichen einer in der Reiseausschreibung festgelegten
Mindestteilnehmerzahl nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen
zurücktreten:
9.1.1 GS ist
verpflichtet, den Reiseteilnehmer unverzüglich nach Eintritt der
Voraussetzung für die Nichtdurchführung der Reise hiervon in Kenntnis zu
setzen und ihr/ihm die Rücktrittserklärung unverzüglich zuzuleiten. Ein
Rücktritt später als drei Wochen vor Reisebeginn ist nicht zulässig.
9.1.2 Im Falle des
Rücktrittes kann der Reiseteilnehmer die Teilnahme an einer gleichwertigen Reise
verlangen, wenn GS in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis für
den Reiseteilnehmer aus ihrem Angebot anzubieten. Der Reiseteilnehmer hat
dieses Recht unverzüglich nach der Rücktrittserklärung von GS dieser
gegenüber geltend zu machen.
9.1.3 Nimmt der
Reiseteilnehmer nicht an einer Ersatzreise teil, werden von ihr/ihm an GS
geleistete Zahlungen unverzüglich voll zurückerstattet.
10. Pass-, Visa-
und Gesundheitsbestimmungen
10.1 GS informiert in der
Reiseausschreibung über die obigen Bestimmungen, die für das jeweilige
Reiseland gültig sind. Diese Informationen werden für deutsche Staatsbürger
erteilt, bei denen keine besonderen Verhältnisse gegeben sind. In der
Person des Reiseteilnehmers begründete persönliche Verhältnisse (z. B.
Doppelstaatsbürgschaft, Staatenlosigkeit, frühere Eintragungen im Pass,
Flüchtlingsausweis usw.) können dabei nicht berücksichtigt werden, so weit
sie GS nicht ausdrücklich von dem Reiseteilnehmer mitgeteilt worden sind.
10.2 GS wird den
Reiseteilnehmer vor Vertragsabschluss über etwaige Änderungen der in der
Reiseausschreibung wiedergegebenen vorstehenden Vorschriften informieren.
10.3 So weit GS ihrer
Hinweispflicht entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen nachkommt, ist
der Reiseteilnehmer zur Einhaltung der für die Reise geltenden Bestimmungen
selbst verpflichtet, es sei denn, dass sich GS ausdrücklich zur Beschaffung
etwaiger Visa, Bescheinigungen usw. verpflichtet hat. Alle Nachteile,
insbesondere die Zahlung von Rücktrittskosten, die aus der Nichtbefolgung
dieser Vorschriften erwachsen, gehen zu Lasten des Reiseteilnehmers,
ausgenommen, wenn sie durch eine schuldhafte Falsch- oder Nichtinformation
von GS bedingt sind.
10.4 Wenn GS im
Einzelfall die Beschaffung übernommen hat, haftet sie auch dann nicht für
die rechtzeitige Erteilung und den rechtzeitigen Zugang solcher Unterlagen,
es sei denn, dass GS diese Verzögerung zu vertreten hat.
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