Guckes & Schreiter GmbH

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Reisebedingungen

 

7. Nicht in Anspruch genommen Leistungen

Nimmt der Reiseteilnehmer einzelne Reiseleistungen infolge vorzeitiger Rückreise oder aus sonstigen zwingenden Gründen nicht in Anspruch, so besteht kein Anspruch auf anteilige Rückerstattung. GS wird sich jedoch bei den Leistungsträgern um Erstattung der ersparten Aufwendungen bemühen. Diese Verpflichtung entfällt, wenn es sich um völlig unerhebliche Leistungen handelt oder wenn einer Erstattung gesetzliche oder behördliche Bestimmungen entgegenstehen. GS bezahlt an den Reiseteilnehmer die ersparten Aufwendungen zurück, sobald und so weit sie von den einzelnen Leistungsträgern tatsächlich an GS zurückerstattet worden sind.

 

8. Obliegenheiten der Reiseteilnehmer

8.1 Die sich aus § 651 d Abs. 2 BGB ergebende Verpflichtung zur Mängelanzeige durch den Reiseteilnehmer ist bei Reisen mit GS dahingehend konkretisiert, dass der Reiseteilnehmer verpflichtet ist, auftretende Mängel unverzüglich der von GS eingesetzten Reiseleitung oder der örtlichen Agentur anzuzeigen und Abhilfe zu verlangen.

8.2 Ist von GS keine örtliche Reiseleitung eingesetzt und nach den vertraglichen Vereinbarungen auch nicht geschuldet, so ist der Reiseteilnehmer verpflichtet, GS direkt unverzüglich Nachricht über die Beanstandungen zu geben und um Abhilfe zu ersuchen. Der Kontakt mit GS kann unter folgender Adresse aufgenommen werden:

Guckes & Schreiter GmbH,

Paul-Lemberger-Str. 5, 71640 Ludwigsburg

Tel.: (0711) 94 54 89 43

Fax: (0711) 94 54 89 39

 

9. Rücktritt und Kündigung durch GS

GS kann den Reisevertrag nach Antritt der Reise kündigen, wenn der Reiseteilnehmer die Durchführung der Reise ungeachtet einer Abmahnung von GS nachhaltig stört oder wenn sich der Reiseteilnehmer in solchem Maße vertragswidrig verhält, dass die sofortige Aufhebung des Vertrages gerechtfertigt ist. Kündigt GS, so behält sie den Anspruch auf den Reisepreis; GS muss sich jedoch den Wert der ersparten Aufwendungen sowie diejenigen Vorteile anrechnen lassen, die sie aus einer anderweitigen Verwendung der nicht in Anspruch genommenen Leistungen erlangt, einschließlich der ihr von den Leistungsträgern Gutgebrachten Beträge. Die von GS eingesetzten Reiseleiter/innen sowie die Mitarbeiter/innen der örtlichen Agenturen sind ausdrücklich bevollmächtigt, die Interessen von GS in diesen Fällen wahrzunehmen.

9.1 GS kann vom Reisevertrag bei Nichterreichen einer in der Reiseausschreibung festgelegten Mindestteilnehmerzahl nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen zurücktreten:

9.1.1 GS ist verpflichtet, den Reiseteilnehmer unverzüglich nach Eintritt der Voraussetzung für die Nichtdurchführung der Reise hiervon in Kenntnis zu setzen und ihr/ihm die Rücktrittserklärung unverzüglich zuzuleiten. Ein Rücktritt später als drei Wochen vor Reisebeginn ist nicht zulässig.

9.1.2 Im Falle des Rücktrittes kann der Reiseteilnehmer die Teilnahme an einer gleichwertigen Reise verlangen, wenn GS in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis für den Reiseteilnehmer aus ihrem Angebot anzubieten. Der Reiseteilnehmer hat dieses Recht unverzüglich nach der Rücktrittserklärung von GS dieser gegenüber geltend zu machen.

9.1.3 Nimmt der Reiseteilnehmer nicht an einer Ersatzreise teil, werden von ihr/ihm an GS geleistete Zahlungen unverzüglich voll zurückerstattet.

 

10. Pass-, Visa- und Gesundheitsbestimmungen

10.1 GS informiert in der Reiseausschreibung über die obigen Bestimmungen, die für das jeweilige Reiseland gültig sind. Diese Informationen werden für deutsche Staatsbürger erteilt, bei denen keine besonderen Verhältnisse gegeben sind. In der Person des Reiseteilnehmers begründete persönliche Verhältnisse (z. B. Doppelstaatsbürgschaft, Staatenlosigkeit, frühere Eintragungen im Pass, Flüchtlingsausweis usw.) können dabei nicht berücksichtigt werden, so weit sie GS nicht ausdrücklich von dem Reiseteilnehmer mitgeteilt worden sind.

10.2 GS wird den Reiseteilnehmer vor Vertragsabschluss über etwaige Änderungen der in der Reiseausschreibung wiedergegebenen vorstehenden Vorschriften informieren.

10.3 So weit GS ihrer Hinweispflicht entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen nachkommt, ist der Reiseteilnehmer zur Einhaltung der für die Reise geltenden Bestimmungen selbst verpflichtet, es sei denn, dass sich GS ausdrücklich zur Beschaffung etwaiger Visa, Bescheinigungen usw. verpflichtet hat. Alle Nachteile, insbesondere die Zahlung von Rücktrittskosten, die aus der Nichtbefolgung dieser Vorschriften erwachsen, gehen zu Lasten des Reiseteilnehmers, ausgenommen, wenn sie durch eine schuldhafte Falsch- oder Nichtinformation von GS bedingt sind.

10.4 Wenn GS im Einzelfall die Beschaffung übernommen hat, haftet sie auch dann nicht für die rechtzeitige Erteilung und den rechtzeitigen Zugang solcher Unterlagen, es sei denn, dass GS diese Verzögerung zu vertreten hat.

 

 

 

 

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