Reisebedingungen
16. Zusatzbedingungen
bei Reisen geschlossener Gruppen
16.1 Die nachstehenden
Bedingungen gelten, ergänzend zu den vorstehenden Reisebedingungen von GS,
für Reisen geschlossener Gruppen.
„Reisen für geschlossene Gruppen“ im Sinne dieser Bestimmung sind ausschließlich
Gruppenreisen, die von GS als verantwortlichem Reiseveranstalter
organisiert und über eine/n Gruppenverantwortliche/n bzw.
Auftragsgeber/in (nachfolgend GV
genannt) für einen bestimmten Teilnehmerkreis gebucht und/ oder abgewickelt
werden.
16.2 besondere Haftung
von GS bei Reisen für geschlossene Gruppen:
16.2.1 GS haftet bei
Reisen für geschlossene Gruppen für die in der Buchungsbestätigung
aufgeführten Leistungen.
16.2.2 GS haftet nicht
für Leistungen und Leistungsteile, gleich welcher Art, die – mit oder ohne
Kentnis von GS – vom GV zusätzlich zu den Leistungen von GS angeboten,
organisiert, durchgeführt und/ oder den Reiseteilnehmern zur Verfügung
gestellt werden. Hierzu zählen insbesondere:
a) Vom GV organisierte
An- und Abreise zu und von dem mit GS vertraglich vereinbarten Abreise- und
Rückreiseort.
b) Nicht im
Leistungsumfang von GS enthaltene Veranstaltungen vor und nach der Reise
und am Reiseort, Fahrten, Ausflüge, Begegnungen usw.
c) Von GS auf Wunsch
vom GV vermittelte Reiseleiter.
16.2.3 GS haftet nicht
für Maßnahmen und Unterlassungen vom GV oder des von GS lediglich
vermittelten Reiseleiters vor, während und nach der Reise, insbesondere
nicht für mit GS nicht abgestimmte
a) Änderungen der
vertraglichen Leistungen,
b) Weisungen an
örtliche Führer/innen
c) Sonderabsprachen
mit den verschiedenen Leistungsträgern
d) Auskünfte und
Zusicherungen gegenüber dem Reiseteilnehmer.
16.3 So weit für die Haftung
von GS gegenüber dem Reiseteilnehmer an den Reisepreis anzuknüpfen ist, ist
ausschließlich der zwischen dem GV und GS vereinbarte Reisepreis der/des
Reiseteilnehmers maßgeblich, ohne Berücksichtigung von Zuschlägen jedweder
Art, welche vom GV gegenüber dem Reiseteilnehmer erhoben werden können.
16.4 Beanstandungen
16.4.1 GV oder von GS
lediglich vermittelte Reiseleiter sind nicht berechtigt oder
bevollmächtigt, vor während oder nach der Reise Beanstandungen des
Reiseteilnehmers namens GS anzuerkennen.
16.4.2 GV oder GS
lediglich vermittelte Reiseleiter sind insbesondere nicht berechtigt,
namens GS gegenüber dem Reiseteilnehmer irgendwelche Ansprüche auf
Rückerstattung des Reisepreises sowie auf Schadenersatz, gleich aufgrund
welchen Sachverhalts und aus welchem Rechtsgrund, anzuerkennen.
16.4.3 Der
Reiseteilnehmer hat die ihr/ihm gemäß Ziffer 8.1 obliegende Mängelanzeige
beim Auftreten von Leistunkstörungen bei der/dem von GS eingesetzten
Reiseleiter/in bzw. örtlichen Führer/in vorzunehmen. Eine Mängelanzeige
gegenüber GV ist nur dann ausreichend, wenn von GS keine eigene
Reiseleitung oder Führung eingesetzt ist oder nicht erreichbar ist.
Stand: August 2008
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