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Reisebedingungen

 

16. Zusatzbedingungen bei Reisen geschlossener Gruppen

16.1 Die nachstehenden Bedingungen gelten, ergänzend zu den vorstehenden Reisebedingungen von GS, für  Reisen geschlossener Gruppen. „Reisen für geschlossene Gruppen“ im Sinne dieser Bestimmung sind ausschließlich Gruppenreisen, die von GS als verantwortlichem Reiseveranstalter organisiert und über eine/n Gruppenverantwortliche/n bzw. Auftragsgeber/in  (nachfolgend GV genannt) für einen bestimmten Teilnehmerkreis gebucht und/ oder abgewickelt werden.

16.2 besondere Haftung von GS bei Reisen für geschlossene Gruppen:

16.2.1 GS haftet bei Reisen für geschlossene Gruppen für die in der Buchungsbestätigung aufgeführten Leistungen.

16.2.2 GS haftet nicht für Leistungen und Leistungsteile, gleich welcher Art, die – mit oder ohne Kentnis von GS – vom GV zusätzlich zu den Leistungen von GS angeboten, organisiert, durchgeführt und/ oder den Reiseteilnehmern zur Verfügung gestellt werden. Hierzu zählen insbesondere:

a) Vom GV organisierte An- und Abreise zu und von dem mit GS vertraglich vereinbarten Abreise- und Rückreiseort.

b) Nicht im Leistungsumfang von GS enthaltene Veranstaltungen vor und nach der Reise und am Reiseort, Fahrten, Ausflüge, Begegnungen usw.

c) Von GS auf Wunsch vom GV vermittelte Reiseleiter.

16.2.3 GS haftet nicht für Maßnahmen und Unterlassungen vom GV oder des von GS lediglich vermittelten Reiseleiters vor, während und nach der Reise, insbesondere nicht für mit GS nicht abgestimmte

a) Änderungen der vertraglichen Leistungen,

b) Weisungen an örtliche Führer/innen

c) Sonderabsprachen mit den verschiedenen Leistungsträgern

d) Auskünfte und Zusicherungen gegenüber dem Reiseteilnehmer.

16.3 So weit für die Haftung von GS gegenüber dem Reiseteilnehmer an den Reisepreis anzuknüpfen ist, ist ausschließlich der zwischen dem GV und GS vereinbarte Reisepreis der/des Reiseteilnehmers maßgeblich, ohne Berücksichtigung von Zuschlägen jedweder Art, welche vom GV gegenüber dem Reiseteilnehmer erhoben werden können.

16.4 Beanstandungen

16.4.1 GV oder von GS lediglich vermittelte Reiseleiter sind nicht berechtigt oder bevollmächtigt, vor während oder nach der Reise Beanstandungen des Reiseteilnehmers namens GS anzuerkennen.

16.4.2 GV oder GS lediglich vermittelte Reiseleiter sind insbesondere nicht berechtigt, namens GS gegenüber dem Reiseteilnehmer irgendwelche Ansprüche auf Rückerstattung des Reisepreises sowie auf Schadenersatz, gleich aufgrund welchen Sachverhalts und aus welchem Rechtsgrund, anzuerkennen.

16.4.3 Der Reiseteilnehmer hat die ihr/ihm gemäß Ziffer 8.1 obliegende Mängelanzeige beim Auftreten von Leistunkstörungen bei der/dem von GS eingesetzten Reiseleiter/in bzw. örtlichen Führer/in vorzunehmen. Eine Mängelanzeige gegenüber GV ist nur dann ausreichend, wenn von GS keine eigene Reiseleitung oder Führung eingesetzt ist oder nicht erreichbar ist.

 

Stand: August 2008

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

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