Reisebedingungen
11.
Vertragspflichten und Haftung
11.1 GS hat seine
Leistungen mit der Sorgfaltspflicht eines ordentlichen Kaufmannes zu
erbringen. GS schuldet dem Reiseteilnehmer insbesondere
a) die gewissenhafte
Vorbereitung der Reise;
b) die sorgfaltige
Auswahl und Überwachung der Leistungsträger
c) die Richtigkeit
der Leistungsbeschreibung;
d) die ordnungsgemäße
Erbringung der vertraglich vereinbarten Reiseleitung, sofern GS selbst
Reiseveranstalter oder Leistungserbringer im eigenen Namen ist. Für den
Fall, dass GS lediglich Vermittler von Reiseleistungen ist, wird auf Ziffer
12. der Reisebedingungen verwiesen.
11.2 Gelten für eine
von einem Leistungsträger zu erbringende Leistung internationale Abkommen
(z. B. Montrealer Übereinkommen bei Flugbeförderung, COTIF bei
Bahnbeförderung) oder auf solche beruhende gesetzliche Vorschrift (z. B. §§664ff.
HGB i. V. m. d. 2. Seerechtänderungsgesetz bei Schiffsreisen und
Kreuzfahrten), nach denen ein Anspruch auf Schadenersatz nur unter
bestimmten Voraussetzungen oder Beschränkungen geltend gemacht werden kann
oder unter bestimmten Voraussetzungen ausgeschlossen ist, so kann sich GS
gegenüber dem Reiseteilnehmer hierauf ebenfalls berufen. Die vertragliche
Haftung von GS gegenüber dem Reiseteilnehmer für Schäden aus dem
Reisevertrag, die nicht Körperschäden sind, ist auf den dreifachen
Reisepreis beschränkt, soweit
a) ein Schaden weder
grob fahrlässig noch vorsätzlich herbeigeführt wird, oder
b) GS für einen dem
Reiseteilnehmer entstehenden Schaden allein wegen eines Verschuldens eines
Leistungsträgers verantwortlich ist.
12. Haftung bei
Vermittlung fremder Leistungen
12.1 Ist GS lediglich
Vermittler fremder Leistungen (siehe Ziffer 2.) so haftet GS nur für die
ordnungsgemäße Vermittlung der Leistung und nicht für die
Leistungserbringer selbst.
12.2 Angaben über
vermittelte Leistungen fremder Vertragspartner beruhen ausschließlich auf
deren Angaben GS gegenüber; sie stellen keine eigene Zusicherung von GS
gegenüber dem Reiseteilnehmer da.
13.
Anspruchstellung, Ausschlussfrist, Verjährung
13.1 Vertragliche
Ansprüche wegen nicht vertragsgemäßer Erbringung von Reiseleistungen müssen
vom Reiseteilnehmer innerhalb eines Monats nach der vertraglich vorgesehene
Beendigung der Reise gegenüber GS unter der am Ende dieser Allgemeinen
Reisebedingungen genannten Adresse geltend gemacht werden. Diese Frist gilt
auch für vertragliche Ansprüche des Reiseteilnehmers auf Grund Kündigung
des Reisevertrages wegen Mangels. Für die Fristwahrung ist das Datum des
Zugangs der Reklamation maßgebend. Nach Ablauf der Frist kann der Reisende
Ansprüche nur geltend machen, wenn er ohne Verschulden an der Einhaltung
der Frist gehindert worden ist. Reiseleitungen bzw. Vertretungen von GS im
Reisegebiet sind nicht befugt oder bevollmächtigt, Ansprüche, insbesondere
Ansprüche auf Minderung des Reisepreises oder auf Schadenersatz, mit Einhaltung
für GS anzuerkennen. 13.2 Die in
Absatz 1 bezeichneten Ansprüche des Reiseteilnehmers verjähren in einem
Jahr. Die Verjährung beginnt mit dem Tage, an dem die Reise dem Vertrage
nach enden sollte. Schweben Verhandlungen über den Anspruch oder die den
Anspruch begründenden Umstände, so ist die Verjährung gehemmt, bis GS oder
der Reiseteilnehmer die Fortsetzung der Verhandlungen verweigern. Die
Verjährung tritt frühestens drei Monate nach dem Ende der Hemmung ein.
14.
Abtretungsverbot
Jegliche Abtretung von Ansprüchen des Reiseteilnehmers gegen
GS ist ausgeschlossen. Das Abtretungsverbot betrifft sämtliche Ansprüche
aus dem Reisevertrag und im Zusammenhang damit sowie Ansprüche aus
unerlaubter Handlung und ungerechtfertiger Bereicherung. Ebenso ist die
gerichtliche Geltendmachung der Vorbezeichneten Ansprüche des
Reiseteilnehmers durch Dritte im eigenen Namen unzulässig.
15. Gerichtsstand,
Sonstiges
15.1 Der Reisende kann
den Reiseveranstalter nur an dessen Sitz verklagen.
15.2 Für Klagen des
Reiseveranstalters gegen den Reisenden ist der Wohnsitz des Reisenden
maßgebend, es sei denn, die Klage richtet sich gegen Vollkaufleute,
juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechts oder Personen,
die ihren Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthaltsort im Ausland haben, oder
deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt zum Zeitpunkt der Klageerhebung
nicht bekannt ist. In diesen Fällen ist der Sitz des Reiseveranstalters
maßgebend.
15.3 Die Unwirksamkeit
einzelner Bestimmungen des Reisevertrages hat nicht die Unwirksamkeit des
gesamten Reisevertrages zur Folge.
zurück Seite
4 weiter