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Reisebedingungen

 

11. Vertragspflichten und Haftung

11.1 GS hat seine Leistungen mit der Sorgfaltspflicht eines ordentlichen Kaufmannes zu erbringen. GS schuldet dem Reiseteilnehmer insbesondere

a) die gewissenhafte Vorbereitung der Reise;

b) die sorgfaltige Auswahl und Überwachung der Leistungsträger

c) die Richtigkeit der Leistungsbeschreibung;

d) die ordnungsgemäße Erbringung der vertraglich vereinbarten Reiseleitung, sofern GS selbst Reiseveranstalter oder Leistungserbringer im eigenen Namen ist. Für den Fall, dass GS lediglich Vermittler von Reiseleistungen ist, wird auf Ziffer 12. der Reisebedingungen verwiesen.

11.2 Gelten für eine von einem Leistungsträger zu erbringende Leistung internationale Abkommen (z. B. Montrealer Übereinkommen bei Flugbeförderung, COTIF bei Bahnbeförderung) oder auf solche beruhende gesetzliche Vorschrift (z. B. §§664ff. HGB i. V. m. d. 2. Seerechtänderungsgesetz bei Schiffsreisen und Kreuzfahrten), nach denen ein Anspruch auf Schadenersatz nur unter bestimmten Voraussetzungen oder Beschränkungen geltend gemacht werden kann oder unter bestimmten Voraussetzungen ausgeschlossen ist, so kann sich GS gegenüber dem Reiseteilnehmer hierauf ebenfalls berufen. Die vertragliche Haftung von GS gegenüber dem Reiseteilnehmer für Schäden aus dem Reisevertrag, die nicht Körperschäden sind, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt, soweit

a) ein Schaden weder grob fahrlässig noch vorsätzlich herbeigeführt wird, oder

b) GS für einen dem Reiseteilnehmer entstehenden Schaden allein wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist.

 

12. Haftung bei Vermittlung fremder Leistungen

12.1 Ist GS lediglich Vermittler fremder Leistungen (siehe Ziffer 2.) so haftet GS nur für die ordnungsgemäße Vermittlung der Leistung und nicht für die Leistungserbringer selbst.

12.2 Angaben über vermittelte Leistungen fremder Vertragspartner beruhen ausschließlich auf deren Angaben GS gegenüber; sie stellen keine eigene Zusicherung von GS gegenüber dem Reiseteilnehmer da.

 

13. Anspruchstellung, Ausschlussfrist, Verjährung

13.1 Vertragliche Ansprüche wegen nicht vertragsgemäßer Erbringung von Reiseleistungen müssen vom Reiseteilnehmer innerhalb eines Monats nach der vertraglich vorgesehene Beendigung der Reise gegenüber GS unter der am Ende dieser Allgemeinen Reisebedingungen genannten Adresse geltend gemacht werden. Diese Frist gilt auch für vertragliche Ansprüche des Reiseteilnehmers auf Grund Kündigung des Reisevertrages wegen Mangels. Für die Fristwahrung ist das Datum des Zugangs der Reklamation maßgebend. Nach Ablauf der Frist kann der Reisende Ansprüche nur geltend machen, wenn er ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist gehindert worden ist. Reiseleitungen bzw. Vertretungen von GS im Reisegebiet sind nicht befugt oder bevollmächtigt, Ansprüche, insbesondere Ansprüche auf Minderung des Reisepreises oder auf Schadenersatz, mit Einhaltung für GS anzuerkennen. 13.2 Die in Absatz 1 bezeichneten Ansprüche des Reiseteilnehmers verjähren in einem Jahr. Die Verjährung beginnt mit dem Tage, an dem die Reise dem Vertrage nach enden sollte. Schweben Verhandlungen über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände, so ist die Verjährung gehemmt, bis GS oder der Reiseteilnehmer die Fortsetzung der Verhandlungen verweigern. Die Verjährung tritt frühestens drei Monate nach dem Ende der Hemmung ein.

 

14. Abtretungsverbot

Jegliche Abtretung von Ansprüchen des Reiseteilnehmers gegen GS ist ausgeschlossen. Das Abtretungsverbot betrifft sämtliche Ansprüche aus dem Reisevertrag und im Zusammenhang damit sowie Ansprüche aus unerlaubter Handlung und ungerechtfertiger Bereicherung. Ebenso ist die gerichtliche Geltendmachung der Vorbezeichneten Ansprüche des Reiseteilnehmers durch Dritte im eigenen Namen unzulässig.

 

15. Gerichtsstand, Sonstiges

15.1 Der Reisende kann den Reiseveranstalter nur an dessen Sitz verklagen.

15.2 Für Klagen des Reiseveranstalters gegen den Reisenden ist der Wohnsitz des Reisenden maßgebend, es sei denn, die Klage richtet sich gegen Vollkaufleute, juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechts oder Personen, die ihren Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthaltsort im Ausland haben, oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. In diesen Fällen ist der Sitz des Reiseveranstalters maßgebend.

15.3 Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des Reisevertrages hat nicht die Unwirksamkeit des gesamten Reisevertrages zur Folge.

 

 

 

 

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